| Vereinssatzung |
Satzung Corax e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
Der Vereinszweck wird auch durch die Durchführung und Ausgestaltung von Symposien, Seminaren, Vorträgen und Workshops zu themenspezifischen Gebieten zu gewährleisten versucht. Außerdem bezweckt der Verein, Möglichkeiten und Strukturen zu schaffen, die geeignet sind, Jugendarbeit im Sinne von Kommunikation und Verständigung zu ermöglichen. Der Verein darf Vereine und Fördervereine gründen oder als solche anerkennen, die im Sinne der Ziele und Zwecke von Radio Corax e.V. handeln. Die Mitgliedervollversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder einen oder mehrere Vereine als Förderverein anerkennen.
2. Der Verein ist institutionell, parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Mitgliedschaft
2. Die Mitgliedschaft endet 3. Es besteht die Möglichkeit, dem Verein als Fördermitglied beizutreten. Fördermitglieder sind Personen, die sich an der Arbeit des Vereins nicht beteiligen müssen und auch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben, sondern den Verein in ideeller bzw. materieller Weise unterstützen. Sie werden von der Mitgliederversammlung zu Fördermitgliedern ernannt. 4. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
5. Bei einem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
§ 4 Organe des Vereins
§ 5 Mitgliederversammlung
2. In der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung muß der Vorstand die von ihm anberaumten Tagesordnungspunkte zur Kenntnis geben. Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen. Über diesen Antrag wird in der Mitgliederversammlung abgestimmt. Bei mindestens 10% Ja-Stimmen der erschienenen Mitglieder wird der Ergänzungspunkt in die Tagesordnung aufgenommen. 3. In der Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechtes ist unzulässig. Juristische Personen werden durch diejenigen vertreten, die vom Vorstand der jeweiligen juristischen Person schriftlich bestimmt werden (maximal zwei Stimmen). Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. 4. Satzungsänderungen, die den gemeinnützigen Zweck betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes. Der Beschluß über die Auflösung des Vereins ist dem Finanzamt anzuzeigen. 5. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß den Mitgliedern innerhalb eines Monats zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, gemacht werden. 6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
7. Ein Mitglied kann mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
§ 6 Vorstand des Vereins
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solang im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein(e) Nachfolger(in) bestellt werden.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich auf der Basis der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.4. Der Vorstand entscheidet zwischen den Mitgliederversammlungen durch Beschluß in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens sechsmal jährlich zusammentritt und über die Niederschrift zu fertigen ist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch die/den 1. Vorsitzenden, im Falle einer Verhinderung durch die/den 2. Vorsitzenden. Aller Sitzungen des Vorstandes sind mitgliederöffentlich. Mitglieder haben Rederecht.
§ 7 Die Berufung des Beirates
§ 8 Geschäftsführung
§ 9 Gemeinnützige Zwecke und Zweckänderung
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Träger Radio F.R.E.I. in Erfurt sowie Coloradio in Dresden zur Verwendung für Zwecke der Jugendarbeit/Jugendpflege weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Tag der Errichtung: 25.11.2006 |


