Redaktionsstatut

Allgemeine Grundsätze


A Wirtschaftliche und institutionell-politische Grundsätze
Nichtkommerzialität

Das Radioprogramm ist frei von Werbung und Sponsoring. Das bedeutet insbesondere, dass keine Nennung wirtschaftlich tätiger Akteure - außer im Rahmen von Informationen - erfolgt und keine reinen, eigens produzierten Werbespots und -sendungen im Programm enthalten sind.

* politische und institutionelle Unabhängigkeit

Das Radio steht in keinerlei direkter Abhängigkeit von staatlichen und quasistaatlichen Institutionen und Parteien. Das trifft insbesondere zu auf die Stadtverwaltung und die kommunalpolitischen Entscheidungsträger sowie die in Halle tätigen politischen Parteien.

B Journalistische und medienpolitische Grundsätze

* Lokalbezug

Das Projekt versteht sich als informations- und unterhaltungsorientiertes Lokalradio und als Beitrag zur lokalen/regionalen Medienvielfalt. Das Geschehen in der Region Halle bildet den Schwerpunkt im Programm. Lokalbezug meint jedoch nicht den Verzicht auf übergreifende, auch internationale Themen. Diese sind im Gegenteil erwünscht, wenn auch vorzugsweise im Zusammenhang mit lokalen Veranstaltungen aufgegriffen oder durch lokale Initiativen gestaltet.

* Gegenöffentlichkeit

Die Berichterstattung soll sich nicht auf sogenannte ‘Elitepersonen’ konzentrieren oder provinzielle Borniertheit und Standortegoismus bedienen. Besonders von Bedeutung ist die Präsenz von Personen, Gruppen, Themen und Zusammenhängen, die in den etablierten Medien wenig oder gar nicht vorkommen.

* Vielfalt

Das Programm und die Redaktionen sind für unterschiedliche Ansätze und Überzeugungen offen. Im Programm spiegelt sich die Vielfalt der Meinungen unterschiedlicher gesellschaftlicher Kräfte innerhalb des Verbreitungsgebietes wider. Meinungsunterschiede sollen im Programm wie in der inneren Diskussion offen und nachvollziehbar ausgetragen werden.

* Ausschlussklausel

Jede rassistische, sexistische, soziale oder andere Diskriminierung von Personen oder Gruppen, das Schüren von Ängsten oder Vorurteilen gegen solche, jede Art von Chauvinismus und Gewaltverherrlichung sind in Programm und Struktur des zu betreibenden Radios auszuschließen. Das Gleiche gilt für alle Beiträge und Personen, die solche Verhältnisse oder Haltungen fördern oder vertreten.

* Zugangs-Offenheit

Das Radio versteht sich als partizipatorisches Projekt im Sinne eines Bürger/innen/radios von und für Radiolaien. Prinzipiell hat jede und jeder die Möglichkeit, am Programm mitzuwirken, unabhängig vom Alter, Geschlecht, Interessen, Nationalität usw. Besonderes Anliegen des Radios ist es, Betroffene selbst zu Wort kommen und im Idealfall eigene Sendungen gestalten zu lassen und nicht nur professionelle oder quasi-professionelle Medienarbeiter/innen über andere berichten und diskutieren zu lassen. Dieses Kriterium des freien Zugangs ist sinnvoll mit dem Anspruch auf ein hörbares und von der Programmkontinuität her berechenbares Programm zu vermitteln.

* Förderung emanzipativen Handelns

Das Radio will einen Beitrag leisten, die Integration in und Partizipation an kommunale(n) Entscheidungsprozesse(n), kommunale(r) und freie(r) Kultur zu fördern. Es sieht eine seiner vorrangigen Aufgaben darin, Bürger/innen/- und anderen Basisinitiativen ein öffentliches Forum der Information und Auseinandersetzung zu bieten und wird entsprechende Programmformen entwickeln.

* Austausch zwischen Produzent(inn)en und Hörer(inn)en

Das Programm wendet sich nicht ausschließlich an eine bestimmte Zielgruppe. Der Austausch zwischen Hörenden und Sendenden soll gefördert werden.

* Überregionale Vernetzung und Kooperation

Das Radio strebt einen Programmaustausch bzw. eine Programmkooperation sowie die Vernetzung mit anderen, vergleichbaren Radio- und anderen Medieninitiativen im In- und Ausland an.

C Grundsätze der Struktur

* Transparenz und Selbstverwaltung

Als Träger der Frequenz fungiert ein selbstverwalteter und gemeinnütziger Verein, in dessen Rahmen Entscheidungsbefugnisse klar geregelt, wesentliche Festlegungen durch ein Gesamtplenum getroffen und alle ‘internen’ Abläufe zugleich für Mitglieder einsehbar und transparent sind wie für Nichtmitglieder nachvollziehbar und kritisierbar. Das zu betreibende Radio ist basisdemokratisch verfasst.

* Redaktionelle Selbstbestimmung

Das Programm wird von eigenständigen Redaktionen produziert. Im redaktionellen Bereich sind hierarchische Strukturen zu vermeiden, wobei zugleich klare Verantwortlichkeiten gemeinsam festgelegt werden sollen. Für den Bereich des tagesaktuellen Programms können gesonderte Regelungen getroffen werden.

II Radioplenum


A Zusammensetzung, Beschlussfassung

1. Das Radioplenum setzt sich zusammen aus
- allen am Betrieb des Radios beteiligten Mitgliedern des Trägervereins, die mindestens drei Monate regelmäßig praktisch im Radio tätig sind, das Statut unterschrieben haben und vom Plenum durch Beschluss aufgenommen sind.
- Nichtmitgliedern, die als Person oder als Gruppe durch das Radioplenum das Stimmrecht zuerkannt bekommen haben, weil sie am Programm beteiligt sind (z.B. Veranstalter/innen von Gruppenradio, Hörer/innen/initiatiativen, Studierendenvertreter/innen).

Der Vereinsvorstand führt eine Liste der stimmberechtigten Personen.

2. Die Sitzungen sind öffentlich.

3. In Verhandlung persönlicher Angelegenheiten oder finanzieller Angelegenheiten des Lizenzträgers können durch Beschluss des Plenums die nicht stimmberechtigten Personen ausgeschlossen werden.

4. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder und Nichtmitglieder des Trägervereins getroffen. Ausnahme bilden Beschlüsse über die Aberkennung des Redaktionsstatus’, den Entzug von Programmplätzen sowie den Entzug des Stimmrechts im sowie Ausschluss aus dem Radioplenum. Diese werden mit 2/3 - Mehrheit getroffen.

5. Ein Drittel der Stimmberechtigten kann gegen einen Beschluss ein Veto anlegen. Die Angelegenheit muss dann im nächsten Plenum noch einmal vorgelegt werden und kann dann nur noch mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

6. Alle für den Verein relevanten Entscheidungen des Radioplenums müssen durch den Vorstand bestätigt werden. Bei Uneinigkeit zwischen Vorstand und Plenum entscheidet die Mitgliederversammlung.

B Aufgaben

Das Radioplenum ist das zentrale Organ des Radios. Es hat die folgenden Aufgaben und Funktionen:

1. Beschließt das Programmschema.

2. Vergibt den Status einer Redaktion und bestätigt die Anerkennung neuer Redaktionsmitglieder.

3. Vergibt feste Sendeplätze an die Redaktionen, soweit diese nicht im Programmschema festgelegt sind.

4. Vergibt freie Sendeplätze an interessierte Redaktionen, Personen oder Gruppen zur einmaligen oder mehrmaligen Verfügung.

5. Kann bei groben Verstößen gegen die Satzung bzw. das Redaktionsstatut bereits vergebene Sendeplätze wieder entziehen und anderweitig vergeben sowie den Status einer Redaktion aberkennen.

6. Bildet und beauftragt Arbeitsgruppen.

7. Richtet bei Bedarf einen “Offenen Sendeplatz” für Nichtmitglieder ein und beschließt bei Bedarf dafür ein eigenes Statut.

8. Vergibt bei Bedarf einen täglichen Sendeplatz für ein tagesaktuelles Programm und beschließt dafür ein eigenes Statut.

9. Definiert gegebenenfalls Lohnarbeitsbereiche und bestätigt Einstellungen.

10. Diskutiert den Haushaltsentwurf und legt diesen der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vor.

11. Schlichtet bei inneren Streitigkeiten, die sich nicht unter den Beteiligten lösen lassen.

12. Revidiert oder bestätigt einen Ausschluss von Beiträgen von der Veröffentlichung nach den Regeln dieses Statuts.

13. Kann Anträge in Vertretung von im Radio aktiven oder am Radio interessierten Nichtmitgliedern an die Mitgliederversammlung richten.

14. Erkennt bei Bedarf das aktive Stimmrecht innerhalb des Radioplenums für Nichtmitglieder an, die sich als Aktive oder Interessierte am Betrieb des Senders beteiligen.

15. Kann bei groben Verstößen gegen dieses Statut Nichtmitgliedern das Stimmrecht entziehen und diese aus dem Radioplenum ausschließen.

C Tagungsrhythmus, Bekanntgabe

1. Das Radioplenum tagt regelmäßig mindestens einmal vierteljährlich.

2. Die Termine der regulären Sitzungen müssen mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstag durch Aushang an einem dafür bestimmten Platz bekannt gegeben werden.

3. Alle Arbeitsgruppen und Redaktionen können bei Bedarf eine außerordentliche Sitzung ankündigen, wenn sie dies dabei begründen.

4. Die Termine der außerordentlichen Sitzungen müssen mindestens 5 Tage vor dem Sitzungstag durch Aushang an dem dafür bestimmten Platz bekannt gegeben werden.

5. Das Radioplenum wählt sich eine Protokollführung, die alle Beschlüsse und sonstigen Diskussionsergebnisse protokolliert. Die Protokollführung hat das Protokoll spätestens eine Woche nach der Sitzung an einer dafür festgelegten Stelle öffentlich zugänglich zu machen und ist zugleich für die rechtzeitige Ankündigung der nächsten regulären Sitzung verantwortlich.

III Redaktionen und redaktionelle Mitarbeit


A Redaktionsstatus und Zugang zu Programmplätzen

1. Jede Person oder Personengruppe, die regelmäßig einen eigenen Sendeplatz oder einen umfassenden Themen- oder Programmschwerpunkt bearbeitet und als solche durch das Plenum anerkannt ist, ist eine Redaktion.

2. Voraussetzung der Anerkennung von Personen oder Gruppen als Redaktion sind die Mitgliedschaft im Trägerverein, die Teilnahme an mindestens einem Radioworkshop des Vereins oder ein anderweitiger Nachweis der Befähigung sowie eine dreimonatige praktische Mitwirkung am Radio zur Probe.

3. Die Redaktionen sind für alle an einer Mitarbeit Interessierten offen.

4. Eine kontinuierliche und gleichberechtigte Mitarbeit neuer Mitglieder setzt jedoch das Einverständnis der Redaktion, eine Bestätigung durch das Plenum und die Mitgliedschaft im Trägerverein voraus.

5. Redaktionen oder Personen, die einen festen Sendeplatz durch das Radioplenum zugewiesen bekommen, verpflichten sich, diesen zuverlässig wahrzunehmen und eine/n Vertreter/in in die Redaktionskonferenz zu entsenden.

B Programmverantwortung

1. Jede Redaktion und jede produzierende Person einzelner Beiträge oder Sendungen entscheidet und plant die Beiträge und Sendungen sowie die redaktionellen und inhaltlichen Konzepte unabhängig und in eigener Verantwortung, soweit nicht für freie oder feste Sendeplätze bei deren Vergabe oder im Programmschema gesonderte Kritierien bestimmt worden sind.

2. Jede Redaktion und jede einzeln produzierende Person sorgt selbständig für die Organisation der nötigen Technik, Regie, Musik und anderer Komponenten der Produktion und des Programmablaufs.

3. Auf den Redaktionssitzungen wird der oder die für die Sendung verantwortliche Redakteur/in bestimmt.

4. Bei Bedenken hinsichtlich einer Gefährdung der Lizenz oder des Lizenznehmers benachrichtigt die Redaktion umgehend den Vorstand des Trägervereins.

IV Redaktionskonferenz


1. Jede Redaktion entsendet eine/n Vertreter/in in die Redaktionskonferenz.

2. Die Redaktionskonferenz tagt regelmäßig mindestens 14tägig an einem festen Wochentag und Ort.

3. Die Redaktionskonferenz - koordiniert die redaktionsübergreifende Zusammenarbeit und Abstimmung, - kann in dringenden Fällen kurzfristige Programmänderungen beschließen, freiwerdende bzw. ohnehin freie Programmplätze vorläufig vergeben, ohne auf das nächste Radioplenum warten zu müssen, - beauftragt rechtzeitig jeweils für eine Woche eine/n verantwortliche/n Programmkoordinator/in, der/die die Aufgaben der Redaktionskonferenz in deren Auftrag wahrnimmt.

4. Von der Redaktionskonferenz vorläufig vergebene Programmplätze müssen durch das folgende Radioplenum bestätigt werden.

5. Beschlüsse der Redaktionskonferenz werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

V Programmkoordinator/in


1. Ein/e Programmkoordinator/in wird jeweils für die Dauer von einer Woche durch die Redaktionskonferenz bestimmt.

2. Der/die Programmkoordinator/in nimmt zwischen den Sitzungen der Redaktionskonferenz deren Aufgaben wahr, v.a.:
- nimmt in dringenden Fällen kurzfristige Programmänderungen vor,
- entscheidet über die kurzfristige Hereinnahme von Programmangeboten von Nichtmitgliedern, soweit diese aus eigenen Sendungen bestehen, einen freien oder freiwerdenden Sendeplatz zugewiesen bekommen müssen und nicht in die Verantwortung einer Redaktion (fest vergebene Sendeplätze und Sendungen) fallen.

VI Arbeitsgruppen


1. Arbeitsgruppen sind vom Radioplenum eingesetzte Personengruppen, die sich ständig oder befristet um einen speziellen Funktionsbereich des Radios kümmern. Entsprechende Aufgaben können auch von Einzelpersonen entsprechend wahrgenommen werden.

2. Die Mitglieder von Arbeitsgruppen

- erarbeiten Vorschläge für ihren Funktionsbereich, die dem Plenum zur Diskussion und Beschlussfassung vorgelegt werden,
- können auf Beschluss des Plenums gegebenenfalls auch durch hauptamtliche Mitarbeiter/innen unterstützt bzw. ersetzt werden,
- organisieren ihre Arbeit eigenständig.

3. Ständige Arbeitsgruppen werden mindestens für folgende Bereiche beauftragt: Finanzen, Technik, Aus- und Fortbildung, Öffentlichkeitsarbeit.

4. Anzustreben ist, dass redaktionell Beschäftigte sich zugleich auch an der Organisation des Radios innerhalb und außerhalb von Arbeitsgruppen beteiligen.

VII Organisationsplenum


1. Jede Arbeitsgruppe entsendet eine/n Vertreter/in in das Organisationsplenum.

2. Das Organisationsplenum tagt regelmäßig mindestens einmal monatlich an einem festen Wochentag und Ort.

3. Das Organisationsplenum koordiniert die Tätigkeit der Arbeitsgruppen.

VIII Grundsätze für die redaktionelle Arbeit, publizistische Freiheit, Programmverantwortung und Rechte an den Produktionen


A Selbstbestimmung

1. Kein Redakteur und keine Redakteurin darf veranlasst werden, in Sendungen, Beiträgen oder Moderationen, für die er oder sie als Autor/in verantwortlich ist, eine der eigenen Überzeugung oder dem eigenen Kenntnisstand widersprechende Information als richtig zu bezeichnen, diese zu veröffentlichen oder die Veröffentlichung von Tatsachen oder Meinungen zu unterdrücken.

2. Keine der produzierenden Personen darf gezwungen werden, ein Thema zu bearbeiten oder die Bearbeitung zu unterlassen. Aus einer Weigerung dürfen keine Nachteile entstehen.

3. Soll ein Beitrag im direkt folgenden Programm von einer anderen Person kommentiert werden, sind die Autor/inn/en vorher davon in Kenntnis zu setzen.

B Journalistische Grundregeln

1. In allen Sendungen und Beiträgen sind die journalistischen Grundregeln und die publizistischen Grundregeln des Pressekodex mit den Richtlinien für die publizistische Arbeit des Deutschen Presserates zu beachten.

2. Grundsätzlich ist sorgfältig und nach bestem Gewissen zu recherchieren und auf Tatsachen gestützt zu berichten.

3. Kommentare, persönliche Meinungen oder Interpretationen sind, gegebenenfalls mit Angaben über ihre Herkunft, als solche kenntlich zu machen.

C Musikprogramm

Eine sorgfältige Musikredaktion wird angestrebt.

D Programmverantwortung

1. Die Rundfunkprogrammverantwortung wird von den Redaktionen selbst getragen.

2. Mindestens am Anfang und am Ende des täglichen Programms wird Radio Corax als Veranstalter genannt.

3. Am Ende jeder Sendung werden die für den Inhalt verantwortlichen Redakteure genannt.

E Ausschluss von Veröffentlichungen

1. Der Ausschluss von Veröffentlichungen darf nur erfolgen, wenn - durch die Veröffentlichung ein nicht vertretbares Risiko für die Lizenz oder den Lizenznehmer (den Verein) entstehen würde bzw. - der Beitrag grob gegen die in diesem Statut festgelegten Kriterien verstößt bzw. - die Produzentin oder der Produzent des Beitrages nicht bereit ist, grobe, technisch bedingte, qualitative Mängel, welche das einfache Verstehen des Beitrages im Radioempfänger unmöglich machen, zu überarbeiten.

2. Ein vorläufiger Ausschluss einzelner Beiträge von der Veröffentlichung kann von der für den Sendeplatz verantwortlichen Redaktion beschlossen werden. Der vorläufige Ausschluss einer von Nichtmitgliedern erstellten Sendung von der Veröffentlichung kann von der/dem für die Woche verantwortlichen Programmkoordinator/in bzw. von der Redaktionskonferenz beschlossen werden. Im Fall des Ausschlusses einer von Nichtmitgliedern erstellten Sendung ist eine Begründung schriftlich niederzulegen und der Vorstand des Vereins zu informieren. Die Autor/inn/en sind, wenn möglich, an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.

3. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss trifft das Radioplenum.

4. Eine Redaktion kann nicht gegen ihren Willen zur Sendung eines vorläufig von der Veröffentlichung ausgeschlossenen Beitrages gezwungen werden. Entscheidet sich das Radioplenum dafür, den vorläufigen Ausschluss von der Veröffentlichung zurückzunehmen, muss es im Fall von nicht lösbaren Konflikten in Abstimmung mit den jeweiligen Redaktionen einen anderen Sendeplatz festlegen.

F Rechte an den Produktionen

1. Alle Rechte an Beiträgen und Sendungen liegen bei den Produzent/inn/en.

2. Werden Beiträge oder Sendungen verkauft, so sind die Produzent/inn/en verpflichtet, dem Veranstalter Radio Corax 25% der Einnahmen zur Deckung der entstandenen Produktionskosten zu erstatten.

3. Bis auf Widerruf hat das zu betreibende Radio das Recht, Beiträge und Sendungen zu wiederholen und sie im Programmaustausch an andere nichtkommerzielle Programmanbieter weiterzugeben.

4. Bietet das zu betreibende Radio Sendungen oder Beiträge für den Programmaustausch an, so bleiben die Rechte an weiteren Veröffentlichungen erhalten. Veränderungen und Weitergabe von Beiträgen durch andere Veranstalter dürfen nur nach Rücksprache mit den Produzent/inn/en erfolgen.

 

Jetzt auf Sendung

nightmusic. - gute und neue Musik aus dem CORAX-Programm

Ab 09:00:
unser heutiges Programm
Sendungsfeedback



.
mehr Nachrichten

Veranstaltungen regional


CORAXnetWORK

[nachhören] nachrichten aus dem beschaedigten leben - 20-05-2013: 20 Jahre Tafeln in Deutschland: 20 Jahre Ele... http://t.co/XjamCscPwm
[nachhören] Vogel der Woche: Zwergschnäpper (Serie 204: Vogel der Woche): fremd im eigenen Landkreis muss nich... http://t.co/SBwTVRPfdQ
[nachhören] Anträge, Anträge und dann doch die Anklageschrift: Nun ist also Bewegung reingekommen in den Münch... http://t.co/jZtKnD7cKg
2636558 Besucher